Für eine saubere Zukunft
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FM FILTER  

§ 1 Geltungsbereich

1.     Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person, die mit der FM-Filter einen Vertrag schließt oder zu schließen beabsichtigt (nachfolgende „Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.  

2.     Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gelten alle Aufträge für Warenlieferungen, die FM-Filter vom Kunden erteilt werden.  

3.     Als „Lieferant“ im Sinne dieser AGB wird im Weiteren FM-Filter bezeichnet.  

4.     Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.  

§2 Angebote, Preise und Zahlung

1.      Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Angebote sind nur verbindlich wenn diese ausdrücklich schriftlich als bindende Angebote bezeichnet sind.  

2.     Sofern keine gegenteiligen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. 

3.     Der Kunde sichert zu, dass die von ihm als Grundlage eines Angebotes zur Verfügung gestellten Detailangaben, Spezifikationen, Zeichnungen und/oder Berechnungen zutreffend sind.  

4.     Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.  

§ 3 Vertragsinhalt

1.     Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt der Auftrag seitens FM-Filter als angenommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten mit dem Kunden zustande gekommenen Vertrages.   

§ 4 Gefahrübergang bei Versendung

1.     Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.  

§ 5. Lieferung, Lieferzeitpunkt, Verzögerung

1. FM Filter kann Teillieferungen erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitangaben sind grundsätzlich nur Richtwerte, es sei denn, ein Liefertermin ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet bzw. als verbindlich vereinbart.

3. Der rechtzeitige Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach vorstehender Ziffer 4 maßgeblich.

5. In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von FM Filter liegen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. FM Filter teilt dem Kunden das voraussichtliche Ende, die Umstände  und den Lieferverzug unverzüglich nach Kenntnisnahme mit.

6. Kommt FM Filter in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus nachweislich ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des anteiligen Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 

 

§ 6. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuverlangen.

2. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

§ 7. Mängelgewährleistung

1. Angaben des Lieferanten zu den Liefergegenständen sowie Darstellungen der Liefergegenstände in Unterlagen und Werbemedien des Lieferanten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen der Produkte zu Informationszwecken. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften, technischer Verbesserungen und die Ersetzung von Bauteilen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck des Kunden nicht beeinträchtigen.

2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand unverzüglich auf offenkundige Mängel untersucht und die offenkundigen Mängel dem Lieferanten umgehend angezeigt hat, spätestens jedoch 3 Tage nach Lieferung der Ware. Falls der Kunde versteckte Mängel (d.h. einen Mangel, der bei der Lieferkontrolle nicht offensichtlich festgestellt werden konnte) feststellt, hat der Kunde den Lieferanten über diesen versteckten Mangel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren, spätestens jedoch 3 Tage nach der Kenntnisnahme. Der Lieferant übernimmt Unternehmen gegenüber keine Mängelhaftung für Mängel, wenn der Kunde den Mangel nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigt hat.

3. Gewährleistungsansprüche sind im Falle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes sowie chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von dem Lieferanten zu vertreten.

4. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes.

5. Soweit ein von dem Lieferanten zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt der Lieferant alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

6 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Im Falle von Mängeln, die die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, kann ausschließlich Minderung verlangt werden.

7. Soweit sich nachstehend oder aus Ziffer 9. nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; namentlich haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, soweit nicht zwingend eine längere Frist gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 8. Haftung

1. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – aus welchen rechtlichen Gründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

b. bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen,

d. bei Mängeln, die ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen.

§ 9. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten „ab Werk“ exklusive der gültigen Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist FM-Filter berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

§ 10. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche nach § 8. gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstandsvereinbarung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 12. Schlussbestimmungen

1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.